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   BGH, 27.04.1953 - IV ZR 85/52   

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https://dejure.org/1953,3338
BGH, 27.04.1953 - IV ZR 85/52 (https://dejure.org/1953,3338)
BGH, Entscheidung vom 27.04.1953 - IV ZR 85/52 (https://dejure.org/1953,3338)
BGH, Entscheidung vom 27. April 1953 - IV ZR 85/52 (https://dejure.org/1953,3338)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.1951 - IV ZR 79/50

    Widerspruch nach § 48 EheG

    Auszug aus BGH, 27.04.1953 - IV ZR 85/52
    Die Auffassung der Revision, die Aufrechterhaltung einer Ehe sei immer schon dann ungerechtfertigt, wenn keine Aussicht bestehe, dass es zur Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft komme, wird, wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 1, 356 und später wiederholt ausgesprochen hat, schon durch den Wortlaut des Gesetzes widerlegt, das die Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten auch bei unheilbar zerrütteter Ehe vorsieht.
  • BGH, 04.06.1951 - IV ZR 27/50

    Ehezerrüttung. Verschulden

    Auszug aus BGH, 27.04.1953 - IV ZR 85/52
    Diesen Grundsatz, den der Senat bereits in der Entscheidung BGHZ 2, 255 (258) [BGH 04.06.1951 - IV ZR 27/50] und später wiederholt ausgesprochen hat, hat das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt.
  • BGH, 23.04.1953 - IV ZR 209/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.04.1953 - IV ZR 85/52
    Der erkennende Senat hat es bereits in seinem Urteil vom 23. April 1953 IV ZR 209/52 für zulässig gehalten, bei einer auf § 48 EheG gestützten Klage die Frage, ob die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgehoben ist, angesichts insoweit bestehender Zweifel unentschieden zu lassen, wenn die Klage aus anderen Gründen (Mangel einer unheilbaren Zerrüttung, Zulässigkeit und Beachtlichkeit des Widerspruchs des beklagten Ehegatten) abgewiesen werden muss.
  • BGH, 22.04.1954 - IV ZR 205/53

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat, wogegen rechtliche Bedenken nicht bestehen (vgl. die unveröffentlichte Entscheidung des erkennenden Senats vom 27. April 1953 - IV ZR 85/52 -), dahingestellt gelassen, ob eine unheilbare Zerrüttung der Ehe vorliegt, da auf jeden Fall der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig und auch begründet sei.
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